§ 3 JVEG – Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026