§ 23 JVEG – Entschädigung Dritter
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
- 1.
- Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder
- 2.
- in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
- 1.
- bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
- 2.
- bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
- a)
- neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
- b)
- für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48a – Erhebung von Zugangsdaten
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HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
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Abschnitt 2 – Meldungen · Unterabschnitt 4 – Externe Meldungen
- § 29 – Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Vorverfahren · III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 59 – Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026