§ 20 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 5 – Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 19 – Grundsatz der Entschädigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026