§ 22 JuSchG – Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JuSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 4. Juli 2024