§ 9 JGG – Arten
Erziehungsmaßregeln sind
- 1.
- die Erteilung von Weisungen,
- 2.
- die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026