§ 47a JGG – Vorrang der Jugendgerichte
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Dritter Teil – Heranwachsende · Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 – Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026