§ 33 JGG – Jugendgerichte
(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.
(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Dritter Teil – Heranwachsende · Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 – Gerichtsverfassung
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a – Besondere funktionelle Zuständigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026