§ 3 JGG – Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 6 – Schlussvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Grundlagen der Ahndung
- § 12 – Verantwortlichkeit
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
- § 81g – DNA-Identitätsfeststellung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026