§ 43 JArbSchG – Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026