§ 50 InvStG – Kapitalertragsteuer

(1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Dem Steuerabzug unterliegen
1.
die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
2.
der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.

(2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026