§ 50 InvStG – Kapitalertragsteuer
- 1.
- die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
- 2.
- der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.
(2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 1 – Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
- § 33 – Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
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… Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
- § 36 – Ausschüttungsgleiche Erträge
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Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 56 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026