§ 46 InvStG – Zinsschranke

(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:
1.
Direktkosten,
2.
die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
3.
Zinsaufwendungen und
4.
negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026