§ 44 InvStG – Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

Fußnoten

(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 49 Abs. 1 +++)
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026