§ 34 InvStG – Spezial-Investmenterträge
- 1.
- ausgeschüttete Erträge nach § 35,
- 2.
- ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und
- 3.
- Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.
(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.
(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InvStGInvestmentsteuergesetz
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · e) – Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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Zweiter Teil – Einkommen · Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026