§ 10 IntV – Grundstruktur des Integrationskurses

(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IntV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026