§ 74 InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Erster Abschnitt – Feststellung der Forderungen
- § 177 – Nachträgliche Anmeldungen
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026