§ 3b InsO – Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026