§ 33 InsO – Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 23 – Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Zweiter Abschnitt – Verteilung
- § 200 – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
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Achter Teil – Eigenverwaltung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026