§ 315 InsO – Örtliche Zuständigkeit
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 – Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
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Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens · Zweiter Abschnitt – Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 – Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026