§ 269d InsO – Koordinationsgericht
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.
(2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Achter Teil – Eigenverwaltung
- § 270g – Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 4. – Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b – Insolvenzantrag
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 5 – Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 21 – Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026