§ 26 InsO – Abweisung mangels Masse
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 34 – Rechtsmittel
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
- § 207 – Einstellung mangels Masse
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AnfGAnfechtungsgesetz
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- § 6 – Gesellschafterdarlehen
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34f – Finanzanlagenvermittler
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RDGRechtsdienstleistungsgesetz
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Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 12 – Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 6 – Schuldnerverzeichnis
- § 882b – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026