§ 205 InsO – Vollzug der Nachtragsverteilung
Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
- § 211 – Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026