§ 6 IFG – Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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IFGInformationsfreiheitsgesetz
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- § 7 – Antrag und Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. September 2020