§ 11 IFG – Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. September 2020