§ 71 HwO
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.
- volljährig ist,
- 2.
- eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
- 3.
- seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Erster Abschnitt – Handwerksinnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025