§ 38 HwO
(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
Fußnoten
(+++ § 38 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 41c Abs. 4 Satz 4 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Vierter Abschnitt – Prüfungswesen
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… Sechster Abschnitt – Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
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… Siebenter Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
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… Achter Abschnitt – Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
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Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Vierter Abschnitt – Handwerkskammern
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Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften · Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025