§ 24 HwO
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Siebenter Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
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… Achter Abschnitt – Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
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Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften · Erster Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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… Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
- § 73 – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025