§ 11 HwO
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes · Dritter Abschnitt – Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025