§ 109 HwO

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025