§ 104 HwO
(1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen.
- 1.
- sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
- 2.
- die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden ist.
(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Vierter Abschnitt – Handwerkskammern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025