§ 6 HOAI – Grundlagen des Honorars
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
- 1.
- das Leistungsbild,
- 2.
- die Honorarzone und
- 3.
- die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
- 1.
- für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
- 2.
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
- 3.
- für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
- den anrechenbaren Kosten,
- 2.
- der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
- 3.
- den Leistungsphasen,
- 4.
- der Honorartafel zur Honorarorientierung und
- 5.
- dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
(3) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HOAIHonorarordnung für Architekten und Ingenieure
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Honorarvereinbarung
-
Teil 3 – Objektplanung · Abschnitt 1 – Gebäude und Innenräume
- § 36 – Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
-
… Abschnitt 3 – Ingenieurbauwerke
- § 44 – Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
-
… Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen
- § 48 – Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
-
Teil 4 – Fachplanung · Abschnitt 1 – Tragwerksplanung
- § 52 – Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
-
… Abschnitt 2 – Technische Ausrüstung
- § 56 – Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
-
Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026