§ 41 HOAI – Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:
1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026