§ 42 HinSchG – Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

(2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026