§ 38 HinSchG – Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026