§ 30 HinSchG – Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.
Fußnoten
(+++ § 30: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026