§ 22 HinSchG – Bundeskartellamt als externe Meldestelle
(1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.
(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026