§ 605 HGB – Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026