§ 515 HGB – Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
1.
Ort und Tag der Ausstellung,
2.
Name und Anschrift des Abladers,
3.
Name des Schiffes,
4.
Name und Anschrift des Verfrachters,
5.
Abladungshafen und Bestimmungsort,
6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
10.
Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026