§ 414 HGB – Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- 1.
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
- 2.
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
- 3.
- Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
- 4.
- Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Viertes Buch – Handelsgeschäfte · Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 449 – Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
-
… Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut
- § 451h – Abweichende Vereinbarungen
-
… Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
- § 455 – Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
-
… Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
- § 468 – Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026