§ 399 HGB
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026