§ 350 HGB
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Viertes Buch – Handelsgeschäfte · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
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… Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 407 – Frachtvertrag
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… Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
- § 453 – Speditionsvertrag
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… Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
- § 467 – Lagervertrag
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Fünftes Buch – Seehandel · Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge · Erster Unterabschnitt – Seefrachtverträge · Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag · Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
- § 481 – Hauptpflichten. Anwendungsbereich
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… Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge · Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete
- § 553 – Schiffsmietvertrag
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… Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
- § 557 – Zeitchartervertrag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026