§ 342g HGB – Einzubeziehende Unternehmen
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne · Zweiter Titel – Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
- § 342b – Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342c – Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 342d – Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342e – Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342f – Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026