§ 341q HGB – Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.
Fußnoten
(+++ § 341q: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors · Zweiter Titel – Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
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… Dritter Titel – Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 2 – Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 116 – Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026