§ 341h HGB – Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
- 1.
- nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
- 2.
- die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
- 3.
- die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.
(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Vierter Titel – Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e – Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
-
… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j – Anzuwendende Vorschriften
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n – Bußgeldvorschriften
-
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Zweiter Abschnitt – Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 – Nichtigkeit
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Zweiter Teil – Einkommen · Drittes Kapitel – Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
- § 20 – Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026