§ 240 HGB – Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
- § 256 – Bewertungsvereinfachungsverfahren
-
… Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Fünfter Titel – Anhang
- § 284 – Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
- § 341b – Bewertung von Vermögensgegenständen
-
… Vierter Titel – Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e – Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
-
-
AOAbgabenordnung
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026