§ 2 HGB
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Erstes Buch – Handelsstand · Erster Abschnitt – Kaufleute
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Fünfter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
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… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Erster Titel – Anwendungsbereich
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Viertes Buch – Handelsgeschäfte · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
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… Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 407 – Frachtvertrag
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… Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
- § 453 – Speditionsvertrag
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… Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
- § 467 – Lagervertrag
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Fünftes Buch – Seehandel · Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge · Erster Unterabschnitt – Seefrachtverträge · Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag · Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
- § 481 – Hauptpflichten. Anwendungsbereich
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… Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge · Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete
- § 553 – Schiffsmietvertrag
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… Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
- § 557 – Zeitchartervertrag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026