§ 171 HGB
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · b) – Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- § 15a – Verluste bei beschränkter Haftung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026