§ 13a HGB – Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.
(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.
- 1.
- Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,
- 2.
- Firma der Zweigniederlassung,
- 3.
- Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,
- 4.
- Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026