§ 130 HGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- 1.
- Tod des Gesellschafters;
- 2.
- Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4.
- Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5.
- gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
Fußnoten
(+++ § 130 Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 179 +++)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026