§ 6b HeizkostenV – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeizkostenV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026