§ 5a HeilprG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeilprG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Januar 2024